AGB - Data Components K+S GmbH
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Data Components K+S GmbH
1. Angebot und Vertragsabschluß; Softwarelizenzen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Geschäfts- und Lieferbedingungen durch den Besteller anerkannt.
1.3 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Data Components K+S GmbH.
1.4 Telegraphische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Data Components K+S GmbH.
1.5 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, es sei denn, wir liefern vereinbarungsgemäß unmittelbar nach Auftragseingang. In diesem Fall gelten Lieferschein bzw. Rechnung als Auftragsbestätigung. Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung heben etwa entgegenstehende, vorhergehende Vereinbarungen auf.
1.6 Software-Lizenzen: Data Components K+S GmbH räumt dem Besteller an den Software-Lizenzen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen (im folgendenProgramme genannt) ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein. Urheberrecht, Eigentum und alle sonstigen Rechte an den Programmen einschließlich der Kopien bleiben beim Hersteller. Eine Vervielfältigung der Programme, gleich welcher Art und auf welche Träger, mit Ausnahme einer als solche ausdrücklich zu kennzeichnenden Sicherungskopie, ist nicht gestattet; das gilt auch für den eigenen Gebrauch, es sei denn, die Vervielfältigung dient der Dekompilierung unter den Voraussetzungen des § 69e Urheberrechtsgesetz. Der Besteller hat sicherzustellen, daßdiese Programme Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Data Components K+S GmbH nicht zugänglich werden.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Alle Preise und Nebenkosten werden nach unserer zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste berechnet.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Kundendienst- und Warenrechnungen unter EUR 2500,00 sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Darüber hinausgehende Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen netto Kasse ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.3 Die Annahme von Wechseln oder Schecks, sofern dies ausnahmsweise vereinbart wurde, erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlegung.
3.4 Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Bei Zahlungsverzug berechnen wir außerdem ab dem 15. Tag seit Rechnungsdatum eine Mahngebühr von EUR 2,50 pro Mahnung, sofern nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
3.5 Eine Aufrechnung und/oder ein Zurückbehaltungsrecht sind nur möglich, wenn dem Besteller Gegenforderungen zustehen, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Abtretbarkeit von Ansprüchen
4.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
5. Lieferzeit
5.1 Die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
5.2 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch frühestens nachdem die technische Konfiguration und die Softwarespezifikation völlig geklärt ist und vom Besteller beizubringende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vorliegen. Teillieferungen und Teilleistungen können durch Data Components K+S GmbH jederzeit ausgeführt und gesondert berechnet werden. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von sonstigen Ereignissen, die Data Components K+S GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit der Ware, Handelsembargo, Katastrophen, Beförderungs- oder Betriebssperre), hat Data Components K+S GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist Data Components K+S GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Besteller kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Data Components K+S GmbH ist verpflichtet, den Besteller über den Eintritt der genannten Umständen unverzüglich zu informieren. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Versand und Zustellung – auch bei Teillieferungen – erfolgen auf Rechnung des Bestellers.
5.4 Die Wahl des Transportweges und Transportmittels erfolgt mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Jede Haftung von Data Components K+S GmbH ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
5.5 Sofern Data Components K+S GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Verzugsschaden auf insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Data Components K+S GmbH beruht.
6. Gefahrenübertragung
6.1 Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung ohne unser Verschulden, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
6.2 Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Die Verpackung erfolgt mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Güter von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung von uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
7. Recht auf Rücktritt
7.1 Werden uns nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt, die nach kaufmännischen Gepflogenheiten die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein oder gerät der Besteller mit fälligen Forderungen in Verzug, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus dem laufenden Vertrag (also einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung oder ein Zahlungsziel vereinbart ist) fällig zu stellen und die Erbringung weiterer Lieferungen und Leistungen davon abhängig zu machen,daß die fälligen und fällig gestellten Forderungen zuvor beglichen sind. Wir sind dann auch berechtigt, dem Besteller zur Bezahlung der fälligen und fällig gestellten Forderungen eine angemessene Frist zu bestimmen. Nach Ablauf der Fristen können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn nicht die Zahlung rechtzeitig erfolgt ist.
7.2 Wir sind berechtigt, bei unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns unzumutbar machen, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß eine Schadenersatzpflicht eintritt.
8. Gewährleistung Allgemein
8.1 Die Gewährleistung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die Gewährleistung erfolgt kostenlos, sofern der Besteller auf seine Kosten die Software oder mangelhafte Liefergegenstände zur Data Components K+S GmbH bringt oder versendet und wieder abholt/abholen läßt. Die reinen Personalkosten für die Durchführung von Gewährleistungsmaßnahmen trägt in jedem Falle der Besteller. Der Besteller hat bei Übermittlung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, daß auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch entsprechende Kopien gesichert werden, da diese bei den durchzuführenden Gewährleistungsarbeiten verloren gehen können. Für die Einsatzunterstützung zur Re-Installation ist der Besteller kostenpflichtig. Erfolgt die Ersatzleistung oder Instandsetzung auf Wunsch des Bestellers bei diesem oder an einem anderen Ort, so hat der Besteller die Transportkosten bzw. die anfallende Reisezeit und KM-Pauschale entsprechend Ziffer 12 dieser AGB zu bezahlen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Data Components K+S GmbH über. Für eine Ersatzleistung oder eine Instandsetzung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Mietgeräte für die Dauer der Reparatur. Data Components K+S GmbH wird sich bemühen, dem Besteller gegen angemessene Vergütung im Rahmen der Möglichkeiten Mietgeräte zur Verfügung zu stellen.
8.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung sowie auf Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung, Verunreinigung, Verwendung falschen Zubehörs, ungewöhnliche Ereignisse oder auf dem Transport entstehen. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Eingriffe von Dritten vorgenommen werden, es sei denn, der Besteller weist nach, daß die Reparatur oder der Eingriff für den aufgetretenen Mangel nicht ursächlich ist.
8.3 Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie erkennbare Mängel des Liefergegenstandes sind sofort, spätestens jedoch drei Tage nach Auslieferung, bei Data Components K+S GmbH schriftlich anzuzeigen. Seite 2 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für während der Gewährleistungsfrist aufgetretene Mängel. Wird uns ein Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, so entfällt jede Gewährleistung.
8.4 Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass Mängel des Liefergegenstandes vorhanden seien, ist Data Components K+S GmbH berechtigt, die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten von dem vorherigen Garantienachweis (Garantiekarte oder Kaufrechnung) abhängig zu machen. Der Besteller hat die Wahl, ob er den mangelhaften Liefergegenstand an Data Components K+S GmbH zur Reparatur schicken will oder ob die Reparatur/Instandsetzung beim Besteller nach Maßgabe der Regeln in Ziffer 8.2 und 8.3 vorzunehmen ist.
8.5 Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.6 Software Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, EDV-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Hersteller leistet dafür Gewähr, daßdie Programme nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Die Leistungsbeschreibung der Software-Programme dient der Schilderung des Vertragsgegenstandes und enthält keine gewährleistungsrechtlichen Zusicherungen. Bei Vorliegen von Mängeln ist der Hersteller zur Nachbesserung berechtigt und, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es dem Hersteller während einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden eine vertragsgemäße Nutzung des Programms ermöglicht wird, kann der Kunde eine Herabsetzung der Lizenzgebühr oder eine Rückgängigmachung des Lizenzvertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
8.7 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließende Regelungen über die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus. Das gilt nicht für etwaige Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen. Eigenschaftszusicherungen bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als Zusicherung bezeichnet sein.
9. Haftung auf Schadenersatz
9.1 Data Components K+S GmbH haftet für Schäden, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen, die den Besteller auch gegen untypische, exzessive Schadensrisiken absichern sollten. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Data Components K+S GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, und zwar begrenzt auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden.
9.2 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadenersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund, wie positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragschluss, unerlaubte Handlung etc..
9.3 Die Haftung als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehend in Ziff. 9.1 enthaltenen Bestimmungen unberührt.
9.4 Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Software-Programms im Hinblick auf die Hardware-Kompatibilität, die vom Lizenznehmer gewünschte Spezifikation, den vorgesehenen Einsatzzweck und den wirtschaftlichen Erfolg.
9.5 Der Lizenznehmer ist zur Datensicherung verpflichtet und hat für den Fall eines etwaigen Verlustes von Daten durch Bereithalten der Daten in maschinenlesbarer Form sicherzustellen, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Lieferung von Waren erfolgt bis zur restlichen Bezahlung sämtlicher bestehender und künftig aus der Geschäftsverbindung entstehender Forderungen unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von Data Components K+S GmbH gemäß §455 BGB. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
10.2 Verpfändungen und Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
10.3 Soweit der Besteller nach dem Vertragsinhalt berechtigt ist, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, gilt dies nur, solange er sich nicht im Verzug befindet. Die dem Besteller durch Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) und sonstigen Rechte tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Data Components K+S GmbH ab. Ein vom Besteller mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung der durch unseren Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen als zu unseren Gunsten vereinbart. Der Besteller wird jederzeit widerruflich ermächtigt, die an Data Components K+S GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung von Data Components K+S GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, Data Components K+S GmbH auf Verlangen die Höhe seiner Forderung, den Forderungsgrund und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Soweit die auf Grund der vorstehenden Regelungen an uns abgetretenen Forderungen um mehr als 20 % über unsere gesicherten Ansprüche gegen den Besteller hinausgehen, verpflichten wir uns, den darüber hinausgehenden Anteil der Forderung nach unserer Wahl und auf Verlangen freizugeben bzw. zurückzuübertragen.
10.4 Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Herausgabeansprüche gegen Dritte geltend zu machen. In der Zurücknahme sowie in einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
11. Miet- und Leihgeräte
11.1 Der Besteller haftet für alle Schäden, die durch Beschädigungen, Diebstahl etc. an den von Data Components K+S GmbH vermieteten Geräten einschließlich Software hervorgerufen werden.
12. Instandsetzungsarbeiten
12.1 Die Erteilung von Reparatur und Instandsetzungsaufträgen bzw. von Aufträgen über Kostenschätzung erfolgt auf der Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Reparaturen, Kostenschätzungen und Instandsetzungen werden nach den zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Stundenverrechnungssätzen zuzüglich Fahrtzeit und Fahrtkosten berechnet. Dabei wird die erste Stunde immer voll berechnet, dann jede weitere angefangene halbe Stunde. Etwaige Kosten für Hin- und Rücksendung sowie das Aus- und Wiedereinbauen gehen zu Lasten des Bestellers. Die zur Verrechnung kommenden Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist bei Erhalt der instand gesetzten Ware ohne Abzug sofort zahlbar.