AGB - Data Components K+S GmbH
Data Components K+S GmbH, Rungestraße 12, 10179 Berlin (nachfolgend „Data Components”)
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Data Components gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt Data Components nicht.
(2) Sie sind Bestandteil aller mit Data Components abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Data Components ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn Data Components in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos liefert.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von Data Components sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn Data Components sie in Textform bestätigt, es sei denn, es wird vereinbarungsgemäß unmittelbar nach Auftragseingang geliefert. In diesem Fall gelten Lieferschein bzw. Rechnung als Auftragsbestätigung. Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung heben entgegenstehende vorhergehende Vereinbarungen auf.
(3) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch Data Components in Textform (E-Mail genügt).
§ 3 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Versandstelle. Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung sowie die gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.
(2) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preisliste, sofern nicht ein abweichender Preis in der Auftragsbestätigung ausgewiesen ist.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Kundendienst- und Warenrechnungen unter 2.500 EUR sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Darüber hinausgehende Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern nichts anderes in Textform vereinbart wurde. Für Vicodis-Zählkits gilt abweichend § 13 Abs. 5.
(2) Data Components ist berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmung des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und informiert den Besteller über die Art der Verrechnung. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, erfolgt die Anrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; Data Components ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit Gegenforderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Abtretung
Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung von Data Components abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 6 Lieferung und Lieferzeit
(1) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch, nachdem die technische Konfiguration und die Softwarespezifikation vollständig geklärt sind und vom Besteller beizubringende Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben vorliegen.
(3) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind, und können gesondert berechnet werden.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die Data Components die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit der Ware trotz kongruenten Deckungsgeschäfts, Handelsembargo, Katastrophen, Beförderungs- oder Betriebssperre), hat Data Components auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Data Components informiert den Besteller unverzüglich und ist berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten; dasselbe Recht steht Data Components zu.
(5) Hat Data Components die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen zu vertreten oder befindet sie sich in Verzug, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Verzugsschadens auf insgesamt höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 10 Abs. 1.
§ 7 Gefahrübergang und Verpackung
(1) Mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Besteller über; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung über. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden von Data Components, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(2) Die Wahl des Transportweges und -mittels erfolgt mangels besonderer Weisung nach Ermessen von Data Components. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und erfolgt mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen.
§ 8 Rücktrittsrechte von Data Components
(1) Werden Data Components nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich in Frage stellen, tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder gerät er mit fälligen Forderungen in Verzug, ist Data Components berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen und weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist kann Data Components vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
(2) Data Components ist berechtigt, bei unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und dessen Ausführung unzumutbar machen, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen des Bestellers werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
§ 9 Mängelansprüche
(1) Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens drei Werktage nach Auslieferung, in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware als genehmigt.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen leistet Data Components nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Besteller sendet den mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten von Data Components ein; die Wahl zwischen Einsendung und Nacherfüllung vor Ort trifft Data Components in Abstimmung mit dem Besteller. Erfolgt die Nacherfüllung auf Wunsch des Bestellers an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Lieferort, trägt der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten (Reisezeit und Fahrtkosten entsprechend § 18).
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 10 sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b, 478 BGB. Für Nacherfüllungsleistungen gilt die gesetzliche Regelung; die ursprüngliche Verjährungsfrist wird durch die Nacherfüllung nicht verlängert, läuft aber mindestens bis zu ihrem regulären Ende.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung, Verunreinigung, Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich war.
(6) Der Besteller hat vor Einsendung eines Geräts die darauf befindlichen, für ihn wesentlichen Daten zu sichern, da diese bei Gewährleistungsarbeiten verloren gehen können. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Data Components über.
(7) Ein Anspruch auf Ersatzgeräte für die Dauer der Nacherfüllung besteht nicht. Data Components bemüht sich, im Rahmen der Möglichkeiten Mietgeräte gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
(8) Software: Die Parteien sind sich einig, dass Software nicht für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei entwickelt werden kann. Geschuldet ist, dass die Software nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Leistungsbeschreibungen dienen der Beschreibung des Vertragsgegenstands und sind keine Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB; Garantien bedürfen der Textform und müssen ausdrücklich als Garantie bezeichnet sein.
(9) Herstellergarantien (z. B. die AXIS-Herstellergarantie) bleiben unberührt und richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
§ 10 Haftung
(1) Data Components haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund.
(4) Der Besteller trägt die Verantwortung für die Auswahl der Software im Hinblick auf Hardware-Kompatibilität, die gewünschte Spezifikation, den vorgesehenen Einsatzzweck und den wirtschaftlichen Erfolg. Data Components unterstützt bei der Kompatibilitätsprüfung auf Anfrage vor dem Kauf.
(5) Der Besteller ist zur regelmäßigen Datensicherung verpflichtet. Bei Datenverlust haftet Data Components nur für den Wiederherstellungsaufwand, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehender und künftig aus der Geschäftsverbindung entstehender Forderungen Eigentum von Data Components (§ 449 BGB). Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller auf das Eigentum von Data Components hinzuweisen und Data Components unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Data Components ab; Data Components nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Auf Verlangen hat er Data Components die Höhe der Forderungen, den Forderungsgrund und die Drittschuldner mitzuteilen.
(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Data Components auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
(5) Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten nicht, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Data Components nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 12 Softwarelizenzen (Software Dritter)
(1) An Standardsoftware dritter Hersteller und den dazugehörigen Dokumentationen räumt Data Components dem Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein bzw. verschafft ihm dieses nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Urheberrecht und alle sonstigen Schutzrechte verbleiben beim jeweiligen Hersteller.
(2) Eine Vervielfältigung – mit Ausnahme einer als solche gekennzeichneten Sicherungskopie – ist nicht gestattet; dies gilt nicht für die Dekompilierung in den Grenzen des § 69e UrhG. Der Besteller stellt sicher, dass die Software Dritten ohne vorherige Zustimmung in Textform nicht zugänglich wird, soweit die Herstellerbedingungen nichts anderes vorsehen.
(3) Für Vicodis gelten vorrangig die §§ 13 bis 15.
§ 13 Besondere Bedingungen für Vicodis-Zählkits: 30-Tage-Rückgaberecht
(1) Für als „Vicodis Zählkit” gekennzeichnete Produkte räumt Data Components dem Besteller ein vertragliches Rückgaberecht von 30 Tagen ab Lieferdatum ein. Dieses Rückgaberecht ist eine freiwillige Leistung von Data Components; ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht.
(2) Zur Ausübung genügt eine Erklärung in Textform (E-Mail an sales@datacomponents.de) innerhalb der Frist sowie die Rücksendung der vollständigen Ware innerhalb von zehn Werktagen nach der Erklärung.
(3) Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Ware ist vollständig und in wiederverkaufsfähigem Zustand, nach Möglichkeit in der Originalverpackung, zurückzusenden. Gebrauchsspuren, die durch die bestimmungsgemäße Montage und den Testbetrieb entstehen, stehen der Rückgabe nicht entgegen.
(4) Bei fristgerechter Rückgabe wird die zugehörige Rechnung vollständig storniert; bereits geleistete Zahlungen werden erstattet. Die mit dem Kit verbundene Vicodis-Lizenz erlischt mit der Rückgabe.
(5) Abweichend von § 4 Abs. 1 werden Rechnungen über Vicodis-Zählkits erst mit Ablauf der Rückgabefrist nach Absatz 1 zur Zahlung fällig. Wird das Rückgaberecht fristgerecht ausgeübt, entfällt die Zahlungspflicht.
(6) Das Rückgaberecht gilt nicht für einzeln erworbene Lizenzen ohne Hardware und nicht für Sonderanfertigungen.
§ 14 Vicodis-Softwarelizenz
(1) Lizenzgegenstand. Vicodis ist eine von Data Components entwickelte Anwendung für AXIS-Netzwerkkameras (ACAP) zur anonymen Personenzählung. Die Verarbeitung erfolgt vollständig auf dem Gerät; eine Übertragung von Bild- oder personenbezogenen Daten an Data Components oder Dritte findet nicht statt. Urheberrecht und alle sonstigen Schutzrechte an Vicodis liegen bei Data Components.
(2) Nutzungsrecht. Mit vollständiger Zahlung erhält der Besteller ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software. Das Nutzungsrecht ist an eine einzelne Kamera gebunden und wird technisch über deren MAC-Adresse (eindeutige Hardware-Kennung) realisiert. Je Kamera ist eine Lizenz erforderlich.
(3) Übertragung. Abweichend von § 12 darf der Besteller die Vicodis-Lizenz zusammen mit der zugehörigen Kamera dauerhaft an einen Dritten übertragen, wenn er die eigene Nutzung vollständig aufgibt und der Dritte in die Geltung dieser Bedingungen eintritt. Vermietung und Unterlizenzierung sind nicht gestattet. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.
(4) Fortbestand der Funktion. Die Zählfunktion der Software ist nicht an einen Wartungsvertrag, eine Registrierung oder eine Online-Verbindung gebunden. Die Software funktioniert nach Aktivierung dauerhaft, auch ohne Abschluss oder Fortführung von Vicodis Care.
(5) Lizenzumzug. Bei Austausch der Kamera kann die Lizenz auf die MAC-Adresse eines Ersatzgeräts übertragen werden: a) kostenlos, wenn die Kamera im Rahmen der AXIS-Herstellergarantie (RMA-Verfahren) getauscht wird; b) kostenlos und unbegrenzt oft, solange ein Vicodis-Care-Vertrag für die betreffende Lizenz besteht; c) im Übrigen gegen die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesene Bearbeitungsgebühr. Die bisherige Lizenz erlischt mit dem Umzug.
(6) Systemvoraussetzungen. Vicodis setzt eine kompatible AXIS-Kamera mit AXIS Object Analytics (AOA) voraus. Die unterstützten Kameramodelle und AXIS-OS-Versionen ergeben sich aus der Produktdokumentation. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Zählergebnisse. Die Zählgenauigkeit hängt von den Einsatzbedingungen ab (u. a. Montagehöhe, Ausrichtung, Beleuchtung, Personendichte). Angaben zur Genauigkeit in Produktunterlagen beziehen sich auf die dort beschriebenen Referenzbedingungen und sind keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind.
§ 15 Vicodis Care (Wartung und Support)
(1) Vicodis Care ist ein optionaler Wartungs- und Supportvertrag je Lizenz. Er umfasst: a) Software-Updates einschließlich Anpassung an neue AXIS-OS-Versionen, b) Support per E-Mail und Telefon an Werktagen, Reaktion in der Regel innerhalb eines Werktags, c) den unbegrenzten kostenlosen Lizenzumzug nach § 14 Abs. 5 lit. b.
(2) Im Kaufpreis einer Vicodis-Lizenz bzw. eines Zählkits ist Vicodis Care für die ersten zwölf Monate ab Lieferung enthalten.
(3) Danach kann Vicodis Care für jeweils zwölf oder sechsunddreißig Monate zu den Preisen der jeweils gültigen Preisliste erworben werden. Vicodis Care verlängert sich nicht automatisch; es endet mit Ablauf der bezahlten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Das Auslaufen von Vicodis Care hat keinen Einfluss auf die Funktion der Software (§ 14 Abs. 4).
§ 16 Miet- und Leihgeräte
(1) Der Besteller haftet ab Übergabe bis zur Rückgabe für Verlust und Beschädigung der von Data Components überlassenen Miet-, Leih- und Vorführgeräte einschließlich Software, soweit er dies zu vertreten hat. Er hat die Geräte pfleglich zu behandeln, gegen Diebstahl angemessen zu sichern und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
(2) Die Rückgabe hat zum vereinbarten Termin in ordnungsgemäßem Zustand zu erfolgen.
§ 17 Vermietung von Baustellenkamerasystemen
(1) Vertragsgegenstand
Data Components überlässt dem Besteller ein Baustellenkamerasystem zur zeitlich befristeten Nutzung (Mietvertrag). Das System umfasst nach Maßgabe des Angebots die Kamera, das Witterungsschutzgehäuse, die Datenverbindung über Mobilfunk einschließlich SIM-Karte, das Montagematerial sowie den Zugang zum Bildportal von Data Components.
Ergänzend zu diesem § 17 gilt § 16 (Miet-, Leih- und Vorführgeräte). Bei Widersprüchen geht § 17 vor.
(2) Art der Leistung
Das System erstellt in einem vereinbarten Intervall hochauflösende Einzelbilder. Ein durchgehender Livestream (fortlaufende Bewegtbildübertragung) ist nicht Vertragsgegenstand und wird nicht geschuldet.
Sofern im Angebot ausgewiesen, erstellt das Online-Portal von Data Components aus den erfassten Einzelbildern fortlaufend, in der Regel täglich, ein Zeitraffervideo (automatisierter Zusammenschnitt der Einzelbilder zu einer beschleunigten Videosequenz). Dieses steht dem Besteller bereits während der Vertragslaufzeit im Portal zum Abruf zur Verfügung und wird nicht erst nach Vertragsende erstellt.
Das System dient der Baufortschrittsdokumentation. Es ist keine Anlage zur Überwachung von Personen und keine Einbruchmelde- oder Gefahrenmeldeanlage. Data Components schuldet keine Beobachtung, keine Auswertung und keine Alarmierung.
(3) Mietdauer, Verlängerung, Kündigung
Die Mindestmietdauer beträgt zwei Monate ab dem Tag der Auslieferung. Nach Ablauf der Mindestmietdauer verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um einen weiteren Monat, wenn es nicht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Data Components liegt insbesondere vor, wenn der Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten in Verzug ist.
Die Mietzeit endet nicht vor dem Tag, an dem das vollständige System bei Data Components eingeht.
(4) Einrichtungsentgelt und Miete
Für Konfiguration, Inbetriebnahme und Bereitstellung des Portalzugangs berechnet Data Components ein einmaliges Einrichtungsentgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Das Einrichtungsentgelt ist auch dann geschuldet, wenn der Besteller das Mietverhältnis vorzeitig beendet.
Die Miete wird monatlich im Voraus berechnet. Angefangene Monate werden nach Ablauf der Mindestmietdauer taggenau abgerechnet.
Verzögert sich die Rückgabe über das Vertragsende hinaus, schuldet der Besteller für jeden angefangenen Monat eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten Monatsmiete. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Mitwirkungspflichten des Bestellers
Der Besteller stellt auf eigene Kosten und rechtzeitig zur Verfügung:
a) Montageort. Einen für die Bilddokumentation geeigneten, standsicheren Befestigungspunkt. Der Besteller weist auf Verlangen die Tragfähigkeit nach. Für Statik und Standsicherheit der bauseitigen Befestigung ist der Besteller verantwortlich.
b) Stromversorgung. Einen dauerhaft verfügbaren Anschluss mit 230 V Wechselspannung in unmittelbarer Nähe des Montageorts. Ein Betrieb über Solarmodul oder Akku ist nicht Vertragsgegenstand, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.
c) Mobilfunkabdeckung. Der Besteller prüft vor Vertragsschluss, ob am vorgesehenen Standort eine ausreichende Mobilfunkversorgung besteht. Data Components unterstützt bei dieser Prüfung auf Anfrage, schuldet aber keine bestimmte Übertragungsqualität und keine bestimmte Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes. Netzausfälle und Netzabschaltungen durch den Netzbetreiber hat Data Components nicht zu vertreten.
d) Zugang. Zutritt zum Standort für Montage, Wartung und Demontage während der üblichen Geschäftszeiten sowie erforderliche Hebetechnik (Arbeitsbühne, Gerüst oder Leiter) unentgeltlich.
e) Ansprechpartner. Eine benannte Person, die bei Störungen am Standort kurzfristig Maßnahmen einleiten kann.
Kommt der Besteller diesen Pflichten nicht nach, verlängern sich Fristen entsprechend. Mehraufwand berechnet Data Components nach § 18.
(6) Störungsmeldepflicht und Funktionskontrolle
Der Besteller überprüft mindestens einmal wöchentlich anhand des Bildportals, ob die Aufnahmen ordnungsgemäß erstellt und übertragen werden.
Fällt die Kamera, die Stromversorgung oder die Datenverbindung aus oder tritt eine sonstige erhebliche Störung der Aufnahmefähigkeit ein, zeigt der Besteller dies Data Components unverzüglich an, spätestens jedoch innerhalb von vier Werktagen ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Störung bei ordnungsgemäßer Kontrolle nach Satz 1 hätte erkennen müssen. Die Anzeige erfolgt in Textform an sales@datacomponents.de oder telefonisch unter 030 290090-84 mit anschließender Bestätigung in Textform.
Verletzt der Besteller diese Anzeigepflicht, haftet Data Components für den Schaden, der durch die verspätete Anzeige entstanden ist – insbesondere für den Verlust von Aufnahmen und für Lücken in der Dokumentation –, nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 bis 3. Die Pflicht zur Zahlung der Miete bleibt bis zur ordnungsgemäßen Anzeige unberührt.
Data Components beseitigt angezeigte Störungen innerhalb angemessener Frist. Beruht die Störung auf einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Bestellers, insbesondere auf einer Unterbrechung der bauseitigen Stromversorgung, trägt der Besteller die Kosten der Entstörung nach § 18.
(7) Verfügbarkeit, keine lückenlose Dokumentation
Data Components schuldet den Betrieb des Systems nach dem Stand der Technik, nicht jedoch eine ununterbrochene Aufnahme oder eine lückenlose Bildreihe. Unterbrechungen durch Witterung, Verschmutzung des Objektivs, Netzausfälle, Stromausfälle, Baustellenbetrieb oder Eingriffe Dritter begründen keinen Mangel, soweit Data Components sie nicht zu vertreten hat.
Wartungsbedingte Unterbrechungen kündigt Data Components nach Möglichkeit vorher an.
(8) Ausschluss der verschuldensunabhängigen Mietermängelhaftung
Die verschuldensunabhängige Haftung von Data Components für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 10 dieser Bedingungen.
Ein Recht des Bestellers zur Selbstvornahme nach § 536a Abs. 2 BGB besteht nur, wenn Data Components mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist und der Besteller zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat.
Eine Minderung der Miete setzt voraus, dass der Besteller die Störung nach Absatz 6 fristgerecht angezeigt hat.
(9) Gefahrtragung, Diebstahl, Vandalismus, Versicherung
Mit Übergabe an den Besteller oder an das Transportunternehmen geht die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung des Mietgegenstands auf den Besteller über. Das gilt insbesondere für Diebstahl, Vandalismus, Sturmschäden und Beschädigung durch den Baustellenbetrieb.
Der Besteller sichert das System angemessen gegen unbefugten Zugriff und schützt es vor vermeidbaren Witterungsschäden.
Data Components empfiehlt dem Besteller ausdrücklich, das System in eine bestehende Bauleistungs- oder Baugeräteversicherung einzubeziehen. Auf Verlangen stellt Data Components den Wiederbeschaffungswert in Textform zur Verfügung.
Bei Verlust oder Totalschaden schuldet der Besteller den Zeitwert des Systems. Der Besteller kann nachweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
(10) Eigentum
Kamerasystem, Zubehör, SIM-Karte und Software bleiben Eigentum von Data Components beziehungsweise des jeweiligen Lizenzgebers. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, weiterzuveräußern, zu verpfänden oder Dritten zu überlassen.
Ein Wechsel des Einsatzorts bedarf der vorherigen Zustimmung von Data Components in Textform. Ein Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nur nach vorheriger Zustimmung in Textform zulässig.
Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter weist der Besteller auf das Eigentum von Data Components hin und benachrichtigt Data Components unverzüglich.
(11) Bilddaten, Nutzungsrechte, Datenschutz
a) Nutzungsrechte. Data Components räumt dem Besteller ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht ein, die während der Vertragslaufzeit erstellten Bilder und das Zeitraffervideo zu nutzen, zu bearbeiten und zu veröffentlichen.
b) Referenznutzung. Data Components ist berechtigt, anonymisiertes Bildmaterial zu eigenen Referenzzwecken zu verwenden, sofern der Besteller dem nicht in Textform widerspricht. Baustellenbezogene Kennzeichen und Firmenlogos Dritter werden dabei nicht hervorgehoben.
c) Anonymisierung. Das System entfernt Personen und sich bewegende Objekte rechnerisch vollständig aus den ausgelieferten Aufnahmen; eine bloße Verpixelung findet nicht statt. Data Components schuldet die Funktion des Verfahrens nach dem Stand der Technik, jedoch keine Garantie im Sinne des § 443 BGB, dass in keinem Einzelfall Reste einer Person erkennbar bleiben.
d) Datenschutzrechtliche Verantwortung. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Besteller. Er verantwortet insbesondere Ausrichtung und Blickfeld der Kamera, die Beschränkung auf das eigene Grundstück, die Beschilderung der Baustelle und, soweit erforderlich, die Beteiligung des Betriebsrats.
e) Auftragsverarbeitung. Soweit Data Components im Auftrag des Bestellers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Data Components stellt hierfür ein Muster bereit.
f) Speicherdauer. Die Bilddaten stehen im Portal für die Dauer des Vertragsverhältnisses zur Verfügung. Nach Vertragsende bleiben sie für weitere vier Wochen abrufbar und werden anschließend gelöscht. Der Besteller sichert die für ihn wesentlichen Daten vor Ablauf dieser Frist selbst.
(12) Rückgabe
Der Besteller sendet das vollständige System einschließlich Zubehör, SIM-Karte und Montagematerial innerhalb von zehn Werktagen nach Vertragsende an Data Components zurück. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, sofern nicht eine Demontage durch Data Components vereinbart ist.
Das System ist gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei vertragsgemäßer Nutzung befindet. Gebrauchsspuren durch bestimmungsgemäße Nutzung sind nicht zu vertreten.
Data Components prüft das System nach Eingang und zeigt festgestellte Schäden innerhalb von zehn Werktagen in Textform an.
§ 18 Instandsetzungsarbeiten
(1) Reparaturen, Kostenschätzungen und Instandsetzungen werden nach den zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Stundenverrechnungssätzen zuzüglich Fahrtzeit und Fahrtkosten berechnet, sofern kein Festpreis vereinbart ist. Die erste Stunde wird voll berechnet, danach jede angefangene halbe Stunde. Kosten für Hin- und Rücksendung sowie Aus- und Wiedereinbau gehen zu Lasten des Bestellers.
(2) Die Preise sind Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist bei Erhalt der instand gesetzten Ware sofort ohne Abzug zahlbar.
§ 19 Datenschutz
Data Components verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers ausschließlich zur Vertragsdurchführung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.datacomponents.de.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Berlin, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Data Components ist berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
