Versammlungsstättenverordnung: die Besucherzahl im Griff behalten

Die zulässige Zahl steht im Brandschutzkonzept. Die tatsächliche steht nirgends – wenn Sie sie nicht messen.


Wann die Verordnung überhaupt gilt

Die Versammlungsstättenverordnung ist Landesrecht. Grundlage ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), die jedes Bundesland in eigenes Recht umgesetzt hat – teils mit Abweichungen.

Sie greift in der Regel bei Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Bei mehreren Räumen mit gemeinsamen Rettungswegen zählt die Summe.

Der Name ist nicht überall gleich:

BundeslandRegelwerk
BerlinBetriebs-Verordnung (BetrVO), Versammlungsstätten ab § 23
Nordrhein-WestfalenSonderbauverordnung (SBauVO)
Übrige LänderVersammlungsstättenverordnung (VStättVO)

Wenn Sie in Berlin suchen und nichts finden: Sie suchen die BetrVO.


Woher die zulässige Besucherzahl kommt

Viele Betreiber greifen sofort zur Flächenformel. Das ist der zweite Schritt, nicht der erste.

1. Zuerst in die Genehmigung schauen. Ergibt sich die Personenzahl bereits aus Baugenehmigung, Bau- und Betriebsbeschreibung oder Brandschutzkonzept, ist das die maßgebliche Zahl. Eine eigene Rechnung ersetzt sie nicht.

2. Erst dann rechnen. Ist dort nichts festgelegt, gelten die Werte aus § 1 Abs. 2 MVStättVO:

NutzungAnzusetzen
Sitzplätze an Tischen1 Besucher je m² Grundfläche
Sitzplätze in Reihen2 Besucher je m²
Stehplätze auf Stufenreihen2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe
Ausstellungsräume1 Besucher je m²
Sonstige Stehplätzemindestens 2 Besucher je m²

Flächen, die für Besucher nicht zugänglich sind, bleiben außen vor.

3. Rettungswegbreiten gegenrechnen. Auch die Breite der Rettungswege begrenzt die Zahl. Es gilt am Ende immer das kleinste Ergebnis aller Betrachtungen.

4. Und die Veranstaltung selbst prüfen. Bestuhlung, Ablauf und Publikum können eine weitere Absenkung erforderlich machen.

Ein Punkt, der oft untergeht: Gemeint ist die Personenzahl – Besucher, Mitwirkende und Beschäftigte zusammen. Nicht die Zahl der verkauften Tickets.


Wer verantwortlich ist

Die Verordnung richtet sich an den Betreiber der Versammlungsstätte, nicht an den Veranstalter. Der Betreiber verantwortet den sicheren Betrieb seines Hauses.

Während des Betriebs ist die maximal zulässige Besucherzahl einzuhalten – das gehört zu den Aufgaben von Veranstaltungsleitung und Ordnungsdienst, zusammen mit der Kontrolle an Ein- und Ausgängen.

Genau hier entsteht das praktische Problem: Die zulässige Zahl steht auf dem Papier. Die tatsächliche Zahl muss jemand kennen, während der Betrieb läuft.


Was Vicodis dazu beiträgt

Vicodis liefert die laufende Zahl – erfasst statt geschätzt.

Jede Person, nicht jedes Ticket

Gezählt wird, wer die Zähllinie überquert. Besucher, Mitwirkende, Personal. Das entspricht dem, was die Verordnung meint, besser als jede Ticketauswertung.

Rein und raus, getrennt

Jede Zähllinie erfasst die Richtung. Wer geht, wird abgezogen. Die Zahl bleibt über den Abend belastbar.

Ampel vor dem Grenzwert

Sie tragen Ihre zulässige Zahl als Obergrenze ein. Vicodis zeigt Grün, warnt mit Gelb, bevor die Grenze erreicht wird, und schaltet bei Erreichen auf Rot. Der Ordnungsdienst bekommt Vorlauf statt einer Meldung im Moment der Überschreitung.

Räume einzeln betrachten

Wo einzelne Versammlungsräume eigene Grenzwerte haben, bekommt jeder Bereich seine eigene Zahl und seine eigene Ampel. Mehrere Zugänge zu einem Raum zählen gemeinsam auf einen Wert ein.

Der Verlauf bleibt dokumentiert

Sie sehen im Nachhinein, wie sich die Belegung entwickelt hat. Das ist im Gespräch mit Behörde, Versicherung oder Vermieter eine andere Ausgangslage als eine Erinnerung.

Ohne Internet

Die Auswertung passiert in der Kamera, die Anzeige läuft im lokalen Netz. Fällt die Verbindung nach außen aus, zählt das System weiter.


Was Vicodis nicht ist

Vicodis ist kein zugelassenes Sicherheitssystem und kein Nachweis über die Einhaltung der Verordnung. Es ersetzt weder Ihr Sicherheits- und Räumungskonzept noch die Beurteilung durch Veranstaltungsleitung, Brandschutzbeauftragten oder die zuständige Behörde.

Was Vicodis liefert, ist eine belastbare Zahl als Entscheidungsgrundlage. Die Entscheidung – einlassen, stoppen, räumen – trifft Ihr Personal.

Wir formulieren das bewusst so deutlich. Ein Anbieter, der Ihnen die Einhaltung einer Verordnung verspricht, verkauft Ihnen ein Haftungsrisiko.


Was Sie brauchen

Für einen Eingang genügt eine Kamera. Bei mehreren Zugängen oder mehreren Versammlungsräumen kommen weitere hinzu; eine davon arbeitet als Master und rechnet die Werte zusammen.

Für Innenbereiche empfehlen wir das Indoor-PRO-System, weil Publikumssituationen mit wechselndem Licht und dichtem Andrang anspruchsvoll sind. Für Zugänge im Freien das Outdoor-PRO-System.

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Häufige Fragen

Gilt die Verordnung auch für meinen Club?

Maßgeblich ist, ob Ihr Versammlungsraum mehr als 200 Besucher fasst – bezogen auf die ermittelte Zahl, nicht auf die üblicherweise anwesende. Bei mehreren Räumen mit gemeinsamen Rettungswegen zählt die Summe. Im Zweifel klärt das Ihre Bauaufsichtsbehörde.

Ist ein Personenzähler vorgeschrieben?

Nein. Die Verordnung verlangt, dass die zulässige Besucherzahl eingehalten wird, schreibt aber kein bestimmtes Verfahren vor. Wie Sie zu Ihrer Zahl kommen, bleibt Ihnen überlassen.

Zählt das System auch Personal und Mitwirkende mit?

Ja – jede Person, die die Zähllinie überquert. Das ist im Sinne der Verordnung korrekt, weil es dort um die Gesamtzahl anwesender Personen geht.

Reicht ein Handzähler nicht?

Er reicht, solange eine Tür offen ist und eine Person konzentriert zählt. Bei mehreren Zugängen, Schichtwechseln oder über eine ganze Nacht driftet die Zahl erfahrungsgemäß deutlich.


Rechtlicher Hinweis

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung Ihres Bundeslandes, Ihre Baugenehmigung, Ihr Brandschutzkonzept und die Auflagen Ihrer Behörde. Für die Bewertung Ihres Hauses wenden Sie sich an Ihre Bauaufsichtsbehörde, Ihren Brandschutzsachverständigen oder eine im Veranstaltungsrecht tätige Kanzlei.


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